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Zinshaus verkaufen und zuhause bleiben
25.05.2020
Zinshaus verkaufen und zuhause bleiben
Wer sein Zinshaus oder einen Anteil eines solchen verkauft, muss nicht zwingend ausziehen. Es gibt drei sehr gute Möglichkeiten, wie Sie trotz Verkaufs weiter in Ihren eigenen vier Wänden und damit in Ihrem gewohnten Umfeld bleiben - die Experten der 3SI Immogroup stellen sie Ihnen vor und zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten!
Sich von etwas Wertvollem wie einem Zinshaus zu trennen, ist nicht immer einfach. Wenn man in der Immobilie aufgewachsen ist, bringt man vielleicht jede Menge Emotionen mit dem Objekt in Verbindung. Die drängendste Frage bei einem Verkauf ist natürlich: Muss ich dann ausziehen? Das, was mir lieb und teuer geworden ist, verlassen?
Die gute Nachricht dabei ist, dass es nicht zwangsläufig notwendig ist, auszuziehen. Jeder Kaufvertrag kann individuell gestaltet werden, und wie Sie es regeln, dass Sie trotz des Verkaufs weiter in Ihren eigenen vier Wänden bleiben, liegt ganz bei Ihnen.
Fakten checken
Klären Sie zuerst die rechtliche Ausgangslage ab. Ein Blick ins Grundbuch liefert die gewünschte Auskunft:
Gehört Ihnen das Haus alleine?
Dann können Sie schalten und walten, wie Sie wollen, d.h. ohne Zustimmung etwaiger Miteigentümer.
Gehört Ihnen ein Anteil?
Dann müssen Sie zwar nicht den Verkauf Ihres Anteils mit den anderen absprechen, das „Weiter-Wohnen“ jedoch schon. Jeder Miteigentümer hat das Recht, mitzubestimmen, was in seinem Haus passiert, welche Mietverträge vergeben werden usw.
Ist in dem Haus bereits Wohnungseigentum begründet und gehören Ihnen eine oder mehrere Wohnungen in dem Haus?
Dann gilt grundsätzlich dasselbe wie beim Alleineigentum. Über Ihre Wohnungen können Sie bestimmen.
Variante 1: Wohnen mit vergünstigter Miete
Sie verkaufen Ihr Haus und geben sich vorab als Noch-Eigentümer einen besonders günstigen Mietvertrag. Am besten gleich unbefristet, und wenn Sie wollen sogar noch mit Weitergabe und Untervermietrecht. Der Gestaltungsfreiheit sind hier keine Grenzen gesetzt. Der größte Vorteil bei dieser Variante ist, dass Sie weiter in Ihrer Wohnung bleiben und Sie sich Ihren künftigen Mietvertrag selbst aussuchen können, mit sämtlichen Zusatz- und Sonderrechten, mit denen Sie Ihren Mietvertrag fast so stark wie Eigentum gestalten können. Mit einem Unterschied: Als Mieter müssen Sie nicht mehr mitzahlen, wenn das Haus renoviert und instandgesetzt werden muss.
Variante 2: Wohnen mit Wohnrecht
Sie verkaufen Ihr Haus und lassen sich gleichzeitig im Grundbuch ein Wohnrecht eintragen. Das Wohnrecht kann zeitlich begrenzt sein, also als befristetes Wohnrecht definiert werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit eines lebenslangen Wohnrechts. Dann darf die begünstigte Person die Immobilie ihr Leben lang nutzen und zwar egal, ob das Haus vielleicht später weiterverkauft, verschenkt etc. wird. Grundsätzlich trägt der durch das Wohnrecht Begünstigte die Kosten für die Instandhaltung. Unter anderem die Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser, Gas und Müllabfuhr sowie die Kosten für kleinere Reparaturen. Fallen größere Reparaturen oder Sanierungen an, muss der Besitzer selbst dafür aufkommen.
Variante 3: Verkauf von Anteilen
Sie verkaufen nur einen Teil des Hauses, behalten sich aber die eigene Wohnung. Dafür muss im Haus zuerst Wohnungseigentum begründet werden. Das können entweder Sie noch vor dem Verkauf erledigen oder Sie überlassen es bereits dem neuen Eigentümer. Aufpassen! Im zweiten Fall ist eine exakte Regelung im Kaufvertrag notwendig, besonders was die Aufteilung der zukünftigen Kosten für die wahrscheinlich bereits geplanten Aus- und Umbauten betrifft. Wer zahlt den Lift? Mit wie viel muss man sich bei der Renovierung des Stiegenhauses oder der Fassade beteiligen etc.? Man kann dabei auch dem Käufer ein Vorkaufsrecht für die besagte Wohnung einräumen, unter Umständen schon mit Fixpreis. Oder Sie lassen Ihre Wohnung vom Käufer gleich mitsanieren und auf den neuesten Stand bringen, bevor Sie dann, nach Erledigung der Arbeiten, wieder einziehen.
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